För­de­rung von Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten (UiS)

Unternehmensberatung aus Essen: Axel Deilmann

Axel Deil­mann
Unter­neh­mens­be­ra­ter

In der För­der­land­schaft scheint der Grund­satz zu gel­ten: keine För­der­mit­tel für Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten (UiS). Warum ist das so, was ist eigent­lich ein „Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten“ und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kön­nen Unter­neh­men in kri­ti­scher Lage den­noch staat­li­che Bei­hil­fen bean­tra­gen? Ein Blick in die aller­meis­ten För­der­pro­gramme macht klar, UiS sind von Zuwen­dun­gen kate­go­risch aus­ge­schlos­sen. Der Grund dafür liegt in der ange­bots­ori­en­tier­ten wirt­schafts­po­li­ti­schen Grund­an­schau­ung der Euro­päi­schen Union, wie sie im Ver­trag über die Arbeits­weise der Euro­päi­schen Union bestimmt wird. Dem­nach ver­zer­ren staat­li­che Bei­hil­fen den freien Wett­be­werb, hem­men Pro­duk­ti­vi­täts­wachs­tum, wir­ken pro­tek­tio­nis­tisch und kön­nen so das Funk­tio­nie­ren des euro­päi­schen Bin­nen­mark­tes nega­tiv beein­träch­ti­gen.

Defi­ni­tion von Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten: Kann ein Unter­neh­men fort­dau­ernde Ver­luste nicht ein­däm­men, sodaß es auf kurze oder mitt­lere Dauer seine Geschäfts­tä­tig­kei­ten ein­stel­len muss, befin­det es sich in Schwie­rig­kei­ten.

Für Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung tritt dies ein, wenn in Folge auf­ge­lau­fe­ner Ver­luste mehr als die Hälfte des gezeich­ne­ten Stamm­ka­pi­tals „ver­schwun­den” ist. Gemäß den Leit­li­nien der Euro­päi­schen Kom­mis­sion wer­den zur genauen Fest­stel­lung die ange­lau­fe­nen Ver­luste von den Rück­la­gen des Unter­neh­mens abge­zo­gen. Ist das Ergeb­nis ein nega­ti­ver kumu­la­ti­ver Betrag, der grö­ßer ist als die Hälfte des gezeich­ne­ten Stamm­ka­pi­tals, so befin­det sich das Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten.

Bei Gesell­schaf­ten, in denen min­des­tens ein Teil der Anteils­eig­ner unbe­schränkt für die Schul­den der Gesell­schaft haf­tet, wird diese Defi­ni­tion nicht auf das gezeich­nete Kapi­tal, son­dern die gesam­ten, in den Geschäfts­bü­chern aus­ge­wie­se­nen, Eigen­mit­tel ange­wen­det. Unter­neh­men befin­den sich zudem immer in Schwie­rig­kei­ten, wenn sie Gegen­stand eines Insol­venz­ver­fah­rens sind oder die Vor­aus­set­zun­gen für des­sen Eröff­nung erfül­len.

Unter­neh­men, die nicht zu den KMU zäh­len, befin­den sich außer­dem in Schwie­rig­kei­ten, sofern in den ver­gan­ge­nen zwei Jah­ren ihr buch­wert­ba­sier­ter Ver­schul­dungs­grad über 7,5 und das Ver­hält­nis von EBITDA zu den Zins­auf­wen­dun­gen unter 1,0 liegt. Diese Bestim­mun­gen von UiS unter­lie­gen aber drei gewich­ti­gen Ein­schrän­kun­gen. Neu­ge­grün­dete Unter­neh­men kön­nen bis 3 Jahre nach ihrer Grün­dung gene­rell nicht in Schwie­rig­kei­ten gera­ten – es sei denn es han­delt sich um eine KMU, die Gegen­stand eines Insol­venz­ver­fah­rens ist oder die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen dazu erfüllt. Zwei­tens befin­det sich eine Gesell­schaft, die einer grö­ße­ren Unter­neh­mens­gruppe ange­hört oder bald von einer sol­chen über­nom­men wird, nicht in Schwie­rig­kei­ten, wenn die Gruppe die pre­käre Lage behe­ben kann oder diese selbst ver­schul­det hat. Drit­tens sind Unter­neh­men, die im Stein­koh­le­berg­bau tätig sind, und Finanz­in­sti­tute von die­ser UiS-Defi­­ni­­tion gene­rell aus­ge­nom­men.

  1. Umstruk­tu­rie­rung

Bei­hil­fen zie­len auf die Umstruk­tu­rie­rung und die Wie­der­her­stel­lung der wirt­schaft­li­chen Ren­ta­bi­li­tät der Unter­neh­men ab. Drei Arten staat­li­cher Bei­hilfe gibt es:

Da die Euro­päi­sche Kom­mis­sion neben dem gene­rel­len Bei­hil­fen­ver­bot auch einen Rah­men für deren Gewäh­rung beschlos­sen hat, ist eine zwei­fels­freie Bestim­mung von UiS im dop­pel­ten Sinne wich­tig. Das glei­che gilt für die Art der Bei­hil­fen. Sie müs­sen klar defi­niert wer­den, damit sicher­ge­stellt wird, dass diese Zuwen­dun­gen mit dem Bin­nen­markt ver­ein­bar sind.

Die bereits ange­spro­che­nen Leit­li­nien für staat­li­che Bei­hil­fen zur Ret­tung und Umstruk­tu­rie­rung nicht­fi­nan­zi­el­ler Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten der Euro­päi­schen Kom­mis­sion nen­nen an ers­ter Stelle Ret­tungs­bei­hil­fen. Mit die­sen Liqui­di­täts­hil­fen erhält der Staat die Exis­tenz eines UiS für 6 Monate, in denen ein Umstruk­­tu­rie­rungs- oder Abwick­lungs­plan erstellt wer­den soll. Die Zuwen­dun­gen von maxi­mal 10 Mio. € wer­den als Dar­le­hen oder Dar­le­hens­bürg­schaf­ten gewährt. Die kon­krete Höhe und der spe­zi­fi­sche Ein­satz der Mit­tel sind dabei an das unmit­tel­bare Über­le­ben des Unter­neh­mens geknüpft.

Vor­über­ge­hende Umstruk­tu­rie­rungs­hil­fen zie­len auf die För­de­rung von Umstruk­tu­rie­run­gen, kom­men aber nur für KMU und klei­nere staat­li­che Unter­neh­men in Frage. Hier unter­stützt der Staat die UiS über die sechs­mo­na­tige Frist hin­aus mit fri­scher Liqui­di­tät in Form von exis­tenz­si­chern­den Dar­le­hen oder Dar­le­hens­bürg­schaf­ten bis maxi­mal 18 Mona­ten.

Umstruk­tu­rie­rungs­bei­hil­fen sind dage­gen auf noch grö­ßere Zeit­räume ange­legt und hel­fen gleich­falls bei der Umset­zung eines rea­lis­ti­schen Umstruk­tu­rie­rungs­pla­nes. In den aller­meis­ten Fäl­len bedeu­tet dies: Rück­zug aus defi­zi­tä­ren oder Umstruk­tu­rie­rung poten­ti­ell wett­be­werbs­fä­hi­ger Geschäfts­be­rei­che. Aber auch die Auf­nahme neuer ren­ta­bler Tätig­kei­ten oder finan­zi­elle Umstruk­tu­rie­run­gen durch neue Kapi­tal­run­den oder Schul­den­ab­bau sind Optio­nen. Über die Form der Zuwen­dun­gen ent­schei­den die Mit­glieds­staa­ten der EU, sie sind aber dazu ange­hal­ten, Höhe und Inten­si­tät der Bei­hil­fen auf ein Mini­mum zu beschrän­ken. Unter­neh­men, Gesell­schaf­ter und Unter­neh­mens­gruppe müs­sen hierzu einen erheb­li­chen Eigen­bei­trag von min­des­tens 50 % der Umstruk­tu­rie­rungs­kos­ten stel­len.

Alle diese Bei­hil­fe­ar­ten sind allein UiS zugäng­lich. Aller­dings kön­nen auch Unter­neh­men, die mit einem aku­ten Liqui­di­täts­be­darf kon­fron­tiert sind, Ret­tungs­bei­hil­fen oder vor­über­ge­hende Umstruk­tu­rie­rungs­bei­hil­fen bean­tra­gen – vor­aus­ge­setzt sie sind nicht selbst für diese Umstände ver­ant­wort­lich.

  1. Euro­päi­sche Union

Die EU-Lei­t­­li­­nien geben einen Rah­men für staat­li­che Bei­hil­fen vor. Aus­nah­men vom Bei­hil­fe­ver­bot und die Ver­ein­bar­keit mit dem Bin­nen­markt. Bei­hil­fen sind nur mög­lich, wenn sie die gemein­sa­men Inter­es­sen des EU-Bin­­nen­­mar­k­­tes för­dern und sie wesent­li­che Ver­bes­se­run­gen erwir­ken, die der Markt nicht selbst her­bei­füh­ren kann. Die Mit­glieds­staa­ten der EU kön­nen UiS dem­nach Bei­hil­fen gewäh­ren, um soziale Här­ten oder Markt­ver­sa­gen zu ver­mei­den. Dies ist bei­spiels­weise der Fall, wenn betrof­fene Unter­neh­men:

  • in Gebie­ten mit über­durch­schnitt­li­cher Arbeits­lo­sen­quote tätig sind;
  • in Region lie­gen, in denen es schwie­rig ist, Arbeits­plätze zu schaf­fen;
  • einen wich­ti­gen Dienst erbrin­gen, der von all­ge­mei­nem wirt­schaft­li­chen Inter­esse ist oder vom Wett­be­werb nicht pro­blem­los ersetzt wer­den kann;
  • eine sys­tem­re­le­vante Rolle in einem Gebiet oder Wirt­schafts­zweig ein­neh­men;
  • nur auf­grund des Ver­sa­gens oder nega­ti­ver Anreize der Kre­dit­märkte die Insol­venz anmel­den, ansons­ten aber leis­tungs­fä­hig sind;
  • über unwie­der­bring­li­che tech­ni­sche Kom­pe­ten­zen oder Fach­wis­sen ver­fü­gen oder
  • mit ihrem Markt­aus­tritt ver­gleich­bar schwere Här­te­fälle bewir­ken wür­den.

Dabei sol­len staat­li­che Bei­hil­fen pro Unter­neh­men in der Regel nur ein­mal in 10 Jah­ren gewährt wer­den, das Markt­ge­sche­hen so wenig wie mög­lich ver­fäl­schen, trans­pa­rent dar­ge­legt und im Mit­tel­ein­satz auf ein Mini­mum redu­ziert wer­den. Alle staat­li­chen Bei­hil­fen müs­sen bei EU ange­mel­det und geprüft wer­den: Aller­dings gilt dies nicht für Bei­hil­fe­grup­pen, die in der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung gelis­tet sind, und für KMU sowie klei­nere staat­li­che Unter­neh­men.

  1. Bei­hil­fen für KMU und klei­nere staat­li­che Unter­neh­men

Die Ver­ein­bar­keit von Bei­hil­fen mit dem Bin­nen­markt scheint im Fall der KMU nicht zu grei­fen: Der Markt­aus­tritt eines KMU führt kaum zu sozia­len Här­ten oder Markt­ver­sa­gen. Dafür kann es zu einer Wert­ver­nich­tung kom­men, sodaß die Ver­ein­bar­keit von Bin­nen­markt und Bei­hil­fen bereits gege­ben ist, wenn:

  • der Markt­aus­tritt eines inno­va­ti­ven KMU oder eines KMU mit hohem Wachs­tums­po­ten­tial nega­tive Fol­gen haben könnte,
  • der Markt­aus­tritt eines Unter­neh­mens mit umfang­rei­chen Ver­bin­dun­gen zu ande­ren loka­len oder regio­na­len Unter­neh­men, ins­be­son­dere zu ande­ren KMU, nega­tive Fol­gen haben könnte,
  • das Ver­sa­gen oder nega­tive Anreize der Kre­dit­märkte die Insol­venz eines ansons­ten leis­tungs­fä­hi­gen Unter­neh­mens bewir­ken würde, oder
  • ver­gleich­bare Här­te­fälle, die von dem begüns­tig­ten Unter­neh­men hin­rei­chend zu begrün­den sind, ein­tre­ten wür­den.

Zu beach­ten ist, dass für Umstruk­tu­rie­rungs­bei­hil­fen bei mitt­le­ren Unter­neh­men bereits ein Eigen­bei­trag von min­des­tens 40 % und bei klei­nen Unter­neh­men von wenigs­tens 25 % der Umstruk­tu­rie­rungs­kos­ten als ange­mes­sen gilt. Anders als bei grö­ße­ren Unter­neh­men ist der Höchst­be­trag der gesam­ten Bei­hil­fen, die einem KMU oder klei­ne­ren staat­li­chen Unter­neh­men gewährt wer­den kön­nen, auf 10 Mio. € begrenzt.

  1. För­de­rung von Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten in Deutsch­land

In Deutsch­land sind die EU-Lei­t­­li­­nien in die Bun­des­rah­men­reg­lung über­führt. Bund und Län­der hal­ten zahl­rei­che Pro­gramme bereit, die UiS mit Bei­hil­fen unter­stüt­zen. Dazu zäh­len etwa die Unter­neh­mens­be­ra­tung durch das Bafa, Pro­gramme der KfW oder regio­nale Maß­nah­men.

Unternehmensberatung aus Essen: Axel Deilmann

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