Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030
Axel Deilmann
Unternehmensberater
Das Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) hat sich zum Ziel gesetzt, im Rahmen der „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030” Deutschland zu einem führenden Forschungs- und Innovationsstandort für die Bioökonomie zu entwickeln. Die Bioökonomie nutzt biologisches Wissen und erneuerbare biologische Ressourcen in allen Wirtschaftssektoren, Anwendungs- und Technologiebereichen, um zu effizienten und nachhaltigen Lösungen zu gelangen. Damit einher geht die Vision einer modernen, an natürlichen Stoffkreisläufen orientierten, biobasierten Wirtschaftsweise. Neuartige Ideen für biobasierte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen, die ihren Weg erfolgreich in den Markt finden, sind eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung dieser Vision und damit für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands.
Die Umsetzung von Ideen und Forschungsergebnissen in kommerzielle Anwendungen ist jedoch mit zahlreichen Herausforderungen verbunden. Hier setzt der Ideenwettbewerb „Neue Produkte für die Bioökonomie“ bereits seit dem Jahr 2013 an und hat eindrücklich gezeigt, dass zuvor ungenutztes Kreativpotenzial für die Entwicklung neuer biobasierter Produkte erfolgreich aktiviert werden kann. In der Neuausschreibung des Ideenwettbewerbs soll es Nachwuchswissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern daher erneut ermöglicht werden, sehr frühe und risikoreiche Produktideen für die Bioökonomie auszuarbeiten und die technische Umsetzung sowie die Sondierung wirtschaftlicher Verwertungsoptionen, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Ausgründung, vorzubereiten. Die bisherigen Erfahrungen aus dem Ideenwettbewerb wurden dabei berücksichtigt um erfolgversprechende, neue Ansätze und deren wirtschaftliche Verwertung noch gezielter zu unterstützen.
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Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Sondierung von neuen Produktideen für eine biobasierte Wirtschaft sowie Machbarkeitsuntersuchungen zu deren technischer Umsetzbarkeit. Die Bekanntmachung ist themenoffen und umfasst alle Bereiche der Bioökonomie im Sinne der „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030”. Die Förderung erfolgt in der Regel in zwei Phasen.
Phase 1 – Sondierungsphase
Im Rahmen der Sondierungsphase wird die vertiefte Ausarbeitung der Produktidee, die Erstellung eines Entwicklungsplans für die technische Umsetzung und die Akquise geeigneter Partner mit der erforderlichen wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Expertise gefördert. Hauptbestandteil der zwölfmonatigen Sondierungsphase ist eine erste wirtschaftliche und marktseitige Betrachtung der Produktidee. Die Kundenbedürfnisse sowie die Markt- und Konkurrenzsituation sollen analysiert werden. Mögliche Anwendungs- und wirtschaftliche Verwertungsperspektiven sowie eine Verwertungsstrategie (z. B. Lizensierung oder Ausgründung) sollen erarbeitet werden. Sofern der Antragsteller nicht selbst über Markterfahrungen verfügt, ist ein geeigneter Wirtschaftsexperte bzw. Wirtschaftsexpertin ¬während der Sondierungsphase zu identifizieren und einzubinden. Bei der Planung der technischen Umsetzung ist auch die Schutzrechtsituation zu analysieren und eine eigene Schutzrechtstrategie zu entwickeln. Um die Ausarbeitung des technischen Entwicklungsplans abzusichern, können erste orientierende Voruntersuchungen durchgeführt werden. Die Förderung der Sondierungsphase erfolgt ausschließlich als Einzelprojekt. Im Rahmen der Sondierungsphase sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, an einer Evaluierung nach neun ‑Monaten teilzunehmen. Bei der Evaluierung wird im wettbewerblichen Verfahren entschieden, welche Projekte zur Antragseinreichung für die Machbarkeitsphase aufgefordert werden.
Phase 2 – Machbarkeitsphase
In der Machbarkeitsphase werden grundlegende Untersuchungen zur technischen Machbarkeit der Produktidee ge-fördert. Die Verwertungsstrategie soll weiter ausgearbeitet werden. Die Machbarkeitsphase erfolgt in der Regel als ‑Verbundprojekt, in begründeten Ausnahmefällen sind auch Einzelprojekte möglich. Die beteiligten Partner wurden in der Regel zuvor in der Sondierungsphase ermittelt.
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Zuwendungsempfänger
Phase 1 – Sondierungsphase
Antragsberechtigt sind Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wie Hochschulen und außerhoch-schulische Forschungs- und Wissenschaftsinstitute, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperations-einrichtungen, mit Sitz in Deutschland. Forschungseinrichtungen, die von Bund und / oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Privatpersonen sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass Privatpersonen eine Ideenskizze für die Sondierungsphase einreichen und im Falle einer positiven Bewertung der Ideenskizze an eine Institution wechseln, die in der Sondierungsphase antragsberechtigt ist.
Phase 2 – Machbarkeitsphase
Für die Machbarkeitsphase sind neben den zuvor genannten Einrichtungen auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union antragsberechtigt; zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt. Die Machbarkeitsphase richtet sich vorzugsweise an kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
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Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Phase 2 – Machbarkeitsphase
Während der Machbarkeitsphase ist an jedem Projekt ein Wirtschaftsexperte bzw. eine Wirtschaftsexpertin zu beteiligen. Diese Person sollte Markterfahrung auf dem jeweiligen Gebiet vorweisen können und sich aktiv an Arbeitsplan und Projektsteuerung beteiligen. Bei Verbundvorhaben, an denen Unternehmen beteiligt sind, kann die Wirtschaftsexpertin bzw. der Wirtschaftsexperte aus einem dieser Unternehmen kommen.
Bei Verbundprojekten haben die beteiligten Partner ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperations-vereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Überein-kunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem “Merkblatt ‑für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten”, das von Antrag-stellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen.
(BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219).
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Zuwendungen und Zuweisungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.
Phase 1 – Sondierungsphase
Bemessungsgrundlage für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projekt-bezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei FuEuI-Vorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für die Sondierungsphase können bis zu 65 000 Euro (bei Hochschulen zuzüglich Projektpauschale) gewährt werden. Förderfähig sind projektbezogene Personalaufwendungen, Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Patentierungskosten sowie Unteraufträge an Dritte für beispielsweise Analysen und Beratung. Investitionen werden nicht gefördert. Gefördert werden jeweils Einzelprojekte. Die Laufzeit beträgt in der Regel zwölf Monate.
Phase 2 – Machbarkeitsphase
Bemessungsgrundlage für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel bis zu 50 % anteilfinanziert werden können.
Großunternehmen können mit einer Förderquote bis zu 30 % gefördert werden.