Corona-Son­­der­­pro­­gramm der KBG – Betei­li­gungs­ka­pi­tal „Säule II

Unternehmensberatung aus Essen: Axel Deilmann

Axel Deil­mann
Unter­neh­mens­be­ra­ter

Für nach­weis­bar durch die Corona Krise aus­ge­löste Finan­zie­rungs­lü­cken.

Auch für Start-ups und Mit­tel­ständ­ler

Bis zu 800.000 Euro Unter­stüt­zung pro Unter­neh­mens­gruppe.

Im Rah­men der Corona-Pan­­de­­mie hat die Bun­des­re­gie­rung ein Maß­nah­men­pa­ket zur Stär­kung der Eigen­ka­pi­tal­ba­sis, bestehend aus zwei Säu­len, auf den Weg gebracht. Im ers­ten Schritt – durch Säule I – wer­den junge, bereits mit Risi­ko­ka­pi­tal­ge­bern finan­zierte Unter­neh­men adres­siert.

Eine gute Eigen­ka­pi­tal­aus­stat­tung ist ein wich­ti­ger Garant für Unab­hän­gig­keit und wirt­schaft­li­che Sta­bi­li­tät und hilft mehr als alle ande­ren Fak­to­ren, Kri­sen­zei­ten zu über­ste­hen.

Wer wird geför­dert?

Mit Start der zwei­ten Säule haben nun auch Start-ups und Mit­tel­ständ­ler, die bis­her keine VC-Fonds zu ihren Inves­to­ren zäh­len, Zugriff auf das staat­li­che Hilfs­pro­gramm.

Antrags­be­rech­tigt sind Unter­neh­men mit nach­weis­ba­rem, durch die Corona Krise aus­ge­lös­ten Finan­zie­rungs­be­darf, die einen Grup­pen­um­satz von maxi­mal 50 Mil­lio­nen Euro aus­wei­sen. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass der KBG ein nach­voll­zieh­ba­res und trag­fä­hi­ges Inves­­ti­­ti­ons- oder Finan­zie­rungs­vor­ha­ben bzw. Geschäfts­mo­dell vor­ge­legt wird. Zudem darf das antrag­stel­lende Unter­neh­men bis zum 31.12.2019 noch nicht in wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten gewe­sen sein.

Wie wird geför­dert?

Das Start-up-Ret­­tungs­­­pa­ket sieht bis zu 800.000 Euro pro Unter­neh­mens­gruppe für Vor­ha­ben wie Inves­ti­tio­nen oder Betriebs­mit­tel vor.

Mit­tels der Teil-Refi­nan­­zie­rung über haf­tungs­frei gestellte Mit­tel der KfW und der NRW​.BANK kann die Kapi­tal­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft für die mit­tel­stän­di­sche Wirt­schaft in NRW mbH (KBG) nun eta­blier­ten klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men zusätz­li­ches Betei­li­gungs­ka­pi­tal in Form von typisch stil­len Betei­li­gun­gen zur Ver­fü­gung stel­len.

Die fünf Vor­teile einer stil­len Betei­li­gung im Über­blick:

  1. Eigen­ka­pi­tal­zu­wachs: Die stille Betei­li­gung ist wirt­schaft­li­ches Eigen­ka­pi­tal und ver­bes­sert die Eigen­ka­pi­tal­re­la­tion in der Bilanz des Unter­neh­mens.
  1. Ver­bes­ser­tes Rating:Mit einer aus­rei­chend guten Eigen­­ka­pi­­tal-Aus­­sta­t­­tung ver­bes­sern sich Rating-Ein­s­tu­­fun­­gen, wodurch die Auf­nahme von Fremd­ka­pi­tal im bes­ten Fall güns­ti­ger wird.
  1. Keine pri­va­ten Sicher­hei­ten zu stel­len:Der Unter­neh­mer haf­tet – wenn über­haupt – im Ein­zel­fall ledig­lich im Rah­men einer per­sön­li­chen (Teil-) Garan­tie.
  1. Unab­hän­gig­keit des Unter­neh­mens:Das Unter­neh­men bleibt in sei­nen Ent­schei­dun­gen unab­hän­gig, da die KBG kei­nen Ein­fluss auf die ope­ra­tive Geschäfts­füh­rung nimmt. Zudem bleibt der Unter­neh­mer zu 100% „Herr im Haus“
  1. Rück­zah­lung zum Nomi­nal­wert:Die KBG par­ti­zi­piert nicht an der Wert­ent­wick­lung des Unter­neh­mens.

Neben dem Son­der­pro­gramm Säule II bie­tet die KBG nach wie vor wirt­schaft­li­ches Eigen­ka­pi­tal bis zu 150.000 Euro (75.000 Euro je Vor­ha­ben) für Unter­neh­mer und Exis­tenz­grün­der aus dem Mikro­mez­zan­in­fonds Deutsch­land an.

Unternehmensberatung aus Essen: Axel Deilmann

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