Überbrückungshilfe verlängert bis 31.12.2020
Axel Deilmann
Unternehmensberater
Der Zuschusszeitraum der Überbrückungshilfe endete am 31.08.2020 und die Antragsfrist hierzu endete am 30.09.2020. Inzwischen hat die Bundesregierung beschlossen, diese Überbrückungshilfe zu verlängern und zwar bis zum 31. Dezember 2020. Zuschüsse können also für die vier Monate September, Oktober, November und Dezember 2020 beantragt werden.
Die Grundstruktur der Antragsvoraussetzungen soll beibehalten, allerdings ausgeweitet und vereinfacht werden. Der bisherige monatliche Höchstbetrag von Euro 50.000 bleibt unverändert, allerdings entfällt die bisherige Einschränkung für Unternehmen mit fünf Beschäftigen (grundsätzlich 9.000 €) und 10 Beschäftigten (grundsätzlich 15.000 €). Somit kann auch ein Betrieb mit acht Mitarbeitern einen Zuschuss von bis zu 200.000 € für die vier Monate erhalten.
Die Voraussetzung einer Umsatzminderung von 60 % wird gesenkt auf 50 %, die nur noch für zwei zusammenhängende Monate im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten vorgelegen haben muss. Ebenso sind Unternehmen zuschussberechtigt, deren Umsätze vom 01.04.2020. bis zum 31.08.2020 um 30 % unter die des gleichen Vorjahreszeitraums gesunken sind. Insbesondere diese erhebliche Verbesserung wird dazu führen, dass für die verlängerte Überbrückungshilfe 2 wesentlich mehr Unternehmen zuschussberechtigt sein dürften als bei der bisherigen Überbrückungshilfe 1.
Auch die Fördersätze werden verbessert. Bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch im betreffenden Monat werden 90 % der Fixkosten erstattet (bisher waren es 80 %). Liegt der Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %, werden 60 % der Fixkosten bezuschusst (bisher waren es 50 %). Beträgt der Umsatzeinbruch mehr als 30 % (bisher waren es 40 %) werden 40 % der Fixkosten bezuschusst. Die Personalkostenpauschale wird von 10 % auf 20 % der förderfähigen Kosten erhöht. Wie bisher wird jeder Monat für sich betrachtet.
Nach wie vor müssen die Umsatzrückgänge und Fixkosten später anhand der Ist-Zahlen nachgewiesen werden. Eine erhebliche Verbesserung ist jedoch, dass nunmehr auch Nach- zahlungen möglich sind, wenn die Ist-Werte schlechter ausfallen als beim Antrag angegeben. Bei der bisherigen Regelung war dies nicht möglich, weshalb viele Unternehmen gut beraten waren, die Szenerie der zu bezuschussenden Monate eher schlechter einzuschätzen.
Auch die verlängerte Überbrückungshilfe kann nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte beantragt werden. Der Antragsbeginn soll im Oktober 2020 erfolgen.
Die neue Regelung kann auch vor dem Hintergrund verstanden werden, dass die bisherigen Kriterien dazu geführt haben, dass die zur Verfügung gestellten Mittel nur zu Bruchteilen in Anspruch genommen wurden.
- Überbrückungshilfe 1 (01.06.2020 bis 31.08.2020) in Nordrhein-Westfalen
Die Überbrückungshilfe 1 ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten von Juni 2020 bis August 2020. Die Antragsfrist endete am 30. September 2020.
Die Überbrückungshilfe des Bundes wird in Nordrhein–Westfalen mit der NRW Überbrückungshilfe plus ergänzt.
Auch insoweit können die kleinen und mittelständischen Unternehmen die Zuschüsse nicht selbst beantragen, sondern nur beim BMWi registrierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.
- Konkurrenz zur Soforthilfe
Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe des Bundes auf die Überbrückungshilfe. Dabei wird für jeden sich überschneidenden Fördermonat ein Drittel der gezahlten Soforthilfe abgezogen. Für den Förderzeitraum der Soforthilfe zählt der volle Monat, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde, mit. Eine Überschneidung der Förderzeiträume kommt folglich nur in Betracht bei Soforthilfe–Anträgen, die ab April 2020 gestellt wurden.
Hat jemand im April 2020 die Soforthilfe NRW beantragt und Ausgaben für die privaten Lebenshaltungskosten geltend gemacht, gilt Folgendes: Bei dem fiktiven Unternehmerlohn der Soforthilfe handelt es sich um eine reine Landesförderung für die Monate März und April. Eine zeitliche Überschneidung mit der Überbrückungshilfe und der NRW Überbrückungshilfe plus ist folglich nicht gegeben.
Der Bund regelt in seinen FAQ, dass in den Fällen, in denen die finale Höhe der Corona–Soforthilfe noch nicht feststeht, die Angabe bzw. die Anrechnung auch erst im Rahmen der Schlussabrechnung bei der Überbrückungshilfe erfolgen kann. Dies ist bei der Antragstellung der Erhalt der Soforthilfe zu bejahen und als Betrag 0,00 Euro anzugeben.
- NRW Überbrückungshilfe plus
Das Bundesprogramm der Überbrückungshilfe sieht vor, dass Kosten des privaten Lebensunterhalts, wie private Wohnkosten, Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge nicht abgedeckt werden.
Über die NRW Überbrückungshilfe plus kann dagegen der Solo–Selbstständige, Freiberufler oder Unternehmensinhaber, sofern er die Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe des Bundes erfüllt, eine zusätzliche Förderung in Höhe von 1.000 € pro Monat für maximal drei Monate im Zeitraum Juni bis August 2020 (maximal 3.000 €) aus Mitteln des Landes Nordrhein–Westfalen erhalten.
Antragsberechtigt sind Solo–Selbständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern. Nicht antragsberechtigt sind zum Beispiel Inhaber und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Auch bei der NRW Überbrückungshilfe plus müssen die Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe des Bundes erfüllt sein, also, dass der Umsatz der Anspruchsberechtigten in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein muss. Bei Gründungen zwischen dem 01. April 2019 und dem 31. Oktober 2019 sind die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Unternehmen, die aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 weniger als 5 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der vorgenannten Bedingung des 60 %-tigen Umsatzrückgangs freigestellt werden.
Darüber hinaus muss bei der Überbrückungshilfe des Bundes der Umsatzrückgang andauern, nämlich um mindestens 40 % in den Monaten Juni, Juli und / oder August.
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für drei Monate, also 50.000 € pro Monat.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 €, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 €.
Mit der Zahlung aus der NRW Überbrückungshilfe plus können dagegen Ausgaben für die private Lebensführung, wie private Mieten, Lebensmittel, Beiträge für die Krankenversicherung oder private Altersvorsorge abgedeckt werden. Ein Nachweis für die Verwendung ist nicht zu erbringen.
Die Leistung muss als Betriebseinnahme versteuert werden.
Die Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer im Rahmen der Beantragung der Corona–Überbrückungshilfe sind Fixkosten im Sinne der Überbrückungshilfe des Bundes und können dort beantragt werden.
- Konkurrenz zum Arbeitslosengeld II
Wenn Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für den Zeitraum der Zuwendung (Juni, Juli und / oder August) bezogen werden, besteht kein Anspruch auf die NRW Überbrückungshilfe plus.
Welche Leistung für den Lebensunterhalt man für die Monate Juni, Juli und August in Anspruch nehmen will, bedarf der Entscheidung des Unternehmers. Dabei können Zahlungen aus dem Zusatzprogramm auch für einzelne Monate geltend gemacht werden. Allerdings besteht für den Monat, in dem die Zahlung aus dem Zusatzprogramm auf dem Konto des Unternehmers eingeht (und gegebenenfalls in den Folgemonaten), kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe der Zahlung (sogenanntes „Zuflussprinzip“ nach § 11 SGB II). Das ist selbst dann der Fall, wenn die Auszahlung aus dem Zusatzprogramm erst im September 2020 erfolgt und der Unternehmer für die Monate Juni bis August kein Arbeitslosengeld II in Anspruch genommen hat.
Demgegenüber wird die Überbrückungshilfe aus dem Bundesprogramm nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Die Überbrückungshilfe des Bundes dient der Mitfinanzierung der laufenden betrieblichen Ausgaben, während das Arbeitslosengeld II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist.
Durch die Programmergänzung der NRW Überbrückungshilfe plus sind dagegen die privaten Lebenshaltungskosten berücksichtigungsfähig. Der Landeszuschuss aus der Überbrückungshilfe plus (1.000 € pro Monat) wird daher auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
III. Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe
Anträge für die NRW Soforthilfe 2020 konnten vom 27. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden. Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum. Was darunter zu verstehen ist, ist unklar und stimmt nicht mit dem überein, was mit der Zuschussgewährung versprochen wurde.
Das Land NRW hat daher das Rückmeldeverfahren angehalten und setzt sich beim Bund für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der NRW Soforthilfe 2020 ein. Die Verbesserungen betreffen unter anderem Personalkosten, Stundungen und die Anrechnung zeitversetzter Zahlungseingänge.
- Personalkosten
Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personal-kosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeiter-geld) gedeckt wurden.
- Gestundete Zahlungen
Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet‑, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
- Anrechnung zeitversetzter Zahlungseingänge
Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona–Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt.
Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA–Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG–Wort für Journalistinnen und Journalisten.
- Berücksichtigung von Ausgaben, die einen Zeitraum über den Förderzeitraum hinaus abdecken
Sofern das Zahlungsziel der Ausgabe üblicherweise oder vertraglich vereinbart in den Förderzeitraum fällt, kann man im Förderzeitraum anfallende Ausgaben angeben, auch wenn sie einen Zeitraum über den Förderzeitraum hinaus abdecken (zum Beispiel halbjährliche oder jährliche Zahlungen). Eine künstliche Verschiebung einer Ausgabe in den Förderzeitraum ist nicht zulässig. Andererseits ist das anteilige monatliche Ansetzen von Ausgaben, die außerhalb des Förderzeitraums anfallen, nicht möglich. Eine Ausnahme bilden verbrauchsabhängige Raumkosten wie Strom, Heizung oder Wasser.
- Kosten der Geschäftsräume in der Wohnung oder im Privathaus
Wenn sich die Geschäftsräume in der Privatwohnung oder im Privathaus befinden, richten sich die ansetzbaren Kosten nach dem Anteil der betrieblich genutzten Fläche an der Gesamtwohnfläche. In Höhe des Anteils an der Gesamtfläche kann die monatliche Mietzahlung oder die Hypothekenannuität für die Privatwohnung oder das Privathaus abgezogen werden.
- Nicht berücksichtigungsfähige Ausgaben
Es bleibt dagegen dabei, dass folgende Kosten nicht angerechnet werden können:
- Personalkosten der betrieblichen Leistungserstellung (Fertigungslöhne und Hilfslöhne, Gehälter, gesetzliche und freiwillige Sozialausgaben sowie alle übrigen Personalneben-kosten und sonstigen Vergütungen)
- Zahlungen in die gesetzliche Renten–, Kranken – und Pflegeversicherung, private Versicherungsbeiträge und Altersvorsorge, Versorgungswerk
- Private Mietkosten
- Abschreibungen
- Betriebliche Neuinvestitionen (außer verpflichtend durch behördliche Corona bezogene Auflagen)
- Ersatzinvestitionen (außer sofort abschreibbare, geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem jeweiligen Einkaufspreis bis zu 800 € netto)
- Nicht sozialversicherungspflichtig angestellte GmbH–Gesellschafter–Geschäftsführerbe-züge
- Entgangene Gewinne
- Steuern
- NRW Soforthilfe
Im Rahmen der NRW Soforthilfe konnten Solo–Selbstständige, Freiberufler und im Unter-
nehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 € für Lebenshaltungskosten oder einen fiktiven Unternehmerlohn ansetzen.
Voraussetzungen:
- Erstmalige Antragstellung im März oder April
- Weder im März noch im April Bezug von Arbeitslosengeld II
- keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler
Hat jemand im März den Antrag auf Soforthilfe gestellt, aber nur für April Arbeitslosengeld II bewilligt bekommen, kann er für die Lebenshaltungskosten im März keine 1.000 € geltend machen, da nur 2.000 € als Pauschale geltend gemacht werden können, sofern für die Monate März und April kein Arbeitslosengeld II bewilligt wurde.
- Fristen des Rückmeldeverfahrens
Die Frist zur Rückmeldung über das Rückmeldeformular mit E‑Mail-Link endete für alle Antragsteller am 30. September 2020. Die Frist für eine mögliche anteilige Rückzahlung der Soforthilfe endet ebenfalls für alle Antragsteller am 31. Dezember 2020.
Da das Verfahren frühestens am 01.10.2020 wieder aufgenommen wird, ist zu erwarten, dass zumindest die Frist zur Rückmeldung verlängert wird. Eine Information, wann und in welcher Form verbessert Rückmeldungen eingefordert werden, wird auf der Homepage www.wirtschaft.nrw veröffentlicht werden.
Derzeit werden keinerlei E‑Mails mit Anfragen oder sogar Androhung von Sanktionen versandt. Sollte jemand solche oder sogar Anzeigen oder Prozessandrohungen erhalten, handelt es sich um Fake-E-Mails von Trittbrettfahrern, ähnlich den ersten zu Beginn der Soforthilfe-Anträge, die ignoriert werden müssen.