Über­brü­ckungs­hilfe ver­län­gert bis 31.12.2020

Unternehmensberatung aus Essen: Axel Deilmann

Axel Deil­mann
Unter­neh­mens­be­ra­ter

Der Zuschuss­zeit­raum der Über­brü­ckungs­hilfe endete am 31.08.2020 und die Antrags­frist hierzu endete am 30.09.2020. Inzwi­schen hat die Bun­des­re­gie­rung beschlos­sen, diese Über­brü­ckungs­hilfe zu ver­län­gern und zwar bis zum 31. Dezem­ber 2020. Zuschüsse kön­nen also für die vier Monate Sep­tem­ber, Okto­ber, Novem­ber und Dezem­ber 2020 bean­tragt wer­den.

Die Grund­struk­tur der Antrags­vor­aus­set­zun­gen soll bei­be­hal­ten, aller­dings aus­ge­wei­tet und ver­ein­facht wer­den. Der bis­he­rige monat­li­che Höchst­be­trag von Euro 50.000 bleibt unver­än­dert, aller­dings ent­fällt die bis­he­rige Ein­schrän­kung für Unter­neh­men mit fünf Beschäf­ti­gen (grund­sätz­lich 9.000 €) und 10 Beschäf­tig­ten (grund­sätz­lich 15.000 €). Somit kann auch ein Betrieb mit acht Mit­ar­bei­tern einen Zuschuss von bis zu 200.000 € für die vier Monate erhal­ten.

Die Vor­aus­set­zung einer Umsatz­min­de­rung von 60 % wird gesenkt auf 50 %, die nur noch für zwei zusam­men­hän­gende Monate im Zeit­raum April bis August 2020 gegen­über den jewei­li­gen Vor­jah­res­mo­na­ten vor­ge­le­gen haben muss. Ebenso sind Unter­neh­men zuschuss­be­rech­tigt, deren Umsätze vom 01.04.2020. bis zum 31.08.2020 um 30 % unter die des glei­chen Vor­jah­res­zeit­raums gesun­ken sind. Ins­be­son­dere diese erheb­li­che Ver­bes­se­rung wird dazu füh­ren, dass für die ver­län­gerte Über­brü­ckungs­hilfe 2 wesent­lich mehr Unter­neh­men zuschuss­be­rech­tigt sein dürf­ten als bei der bis­he­ri­gen Über­brü­ckungs­hilfe 1.

Auch die För­der­sätze wer­den ver­bes­sert. Bei mehr als 70 % Umsatz­ein­bruch im betref­fen­den Monat wer­den 90 % der Fix­kos­ten erstat­tet (bis­her waren es 80 %). Liegt der Umsatz­ein­bruch zwi­schen 50 % und 70 %, wer­den 60 % der Fix­kos­ten bezu­schusst (bis­her waren es 50 %). Beträgt der Umsatz­ein­bruch mehr als 30 % (bis­her waren es 40 %) wer­den 40 % der Fix­kos­ten bezu­schusst. Die Per­so­nal­kos­ten­pau­schale wird von 10 % auf 20 % der för­der­fä­hi­gen Kos­ten erhöht. Wie bis­her wird jeder Monat für sich betrach­tet.

Nach wie vor müs­sen die Umsatz­rück­gänge und Fix­kos­ten spä­ter anhand der Ist-Zah­­len nach­ge­wie­sen wer­den. Eine erheb­li­che Ver­bes­se­rung ist jedoch, dass nun­mehr auch Nach- zah­lun­gen mög­lich sind, wenn die Ist-Werte schlech­ter aus­fal­len als beim Antrag ange­ge­ben. Bei der bis­he­ri­gen Rege­lung war dies nicht mög­lich, wes­halb viele Unter­neh­men gut bera­ten waren, die Sze­ne­rie der zu bezu­schus­sen­den Monate eher schlech­ter ein­zu­schät­zen.

Auch die ver­län­gerte Über­brü­ckungs­hilfe kann nur über Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer oder Rechts­an­wälte bean­tragt wer­den. Der Antrags­be­ginn soll im Okto­ber 2020 erfol­gen.

Die neue Rege­lung kann auch vor dem Hin­ter­grund ver­stan­den wer­den, dass die bis­he­ri­gen Kri­te­rien dazu geführt haben, dass die zur Ver­fü­gung gestell­ten Mit­tel nur zu Bruch­tei­len in Anspruch genom­men wur­den.

 

  1. Über­brü­ckungs­hilfe 1 (01.06.2020 bis 31.08.2020) in Nor­d­rhein-Wes­t­­fa­­len

Die Über­brü­ckungs­hilfe 1 ist ein bran­chen­über­grei­fen­des Zuschuss­pro­gramm mit einer Lauf­zeit von drei Mona­ten von Juni 2020 bis August 2020. Die Antrags­frist endete am 30. Sep­tem­ber 2020.

Die Über­brü­ckungs­hilfe des Bun­des wird in Nordrhein–Westfalen mit der NRW Über­brü­ckungs­hilfe plus ergänzt.

Auch inso­weit kön­nen die klei­nen und mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men die Zuschüsse nicht selbst bean­tra­gen, son­dern nur beim BMWi regis­trierte Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer oder ver­ei­dig­ten Buch­prü­fer.

 

  1. Kon­kur­renz zur Sofort­hilfe

Eine Inan­spruch­nahme der Sofort­hilfe schließt die zeit­glei­che Inan­spruch­nahme der Über­brü­ckungs­hilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Über­schnei­dung der För­der­zeit­räume von Sofort­hilfe und Über­brü­ckungs­hilfe eine antei­lige Anrech­nung der Sofort­hilfe des Bun­des auf die Über­brü­ckungs­hilfe. Dabei wird für jeden sich über­schnei­den­den För­der­mo­nat ein Drit­tel der gezahl­ten Sofort­hilfe abge­zo­gen. Für den För­der­zeit­raum der Sofort­hilfe zählt der volle Monat, in dem der Antrag auf Sofort­hilfe gestellt wurde, mit. Eine Über­schnei­dung der För­der­zeit­räume kommt folg­lich nur in Betracht bei Soforthilfe–Anträgen, die ab April 2020 gestellt wur­den.

Hat jemand im April 2020 die Sofort­hilfe NRW bean­tragt und Aus­ga­ben für die pri­va­ten Lebens­hal­tungs­kos­ten gel­tend gemacht, gilt Fol­gen­des: Bei dem fik­ti­ven Unter­neh­mer­lohn der Sofort­hilfe han­delt es sich um eine reine Lan­des­för­de­rung für die Monate März und April. Eine zeit­li­che Über­schnei­dung mit der Über­brü­ckungs­hilfe und der NRW Über­brü­ckungs­hilfe plus ist folg­lich nicht gege­ben.

Der Bund regelt in sei­nen FAQ, dass in den Fäl­len, in denen die finale Höhe der Corona–Soforthilfe noch nicht fest­steht, die Angabe bzw. die Anrech­nung auch erst im Rah­men der Schluss­ab­rech­nung bei der Über­brü­ckungs­hilfe erfol­gen kann. Dies ist bei der Antrag­stel­lung der Erhalt der Sofort­hilfe zu beja­hen und als Betrag 0,00 Euro anzu­ge­ben.

 

  1. NRW Über­brü­ckungs­hilfe plus

Das Bun­des­pro­gramm der Über­brü­ckungs­hilfe sieht vor, dass Kos­ten des pri­va­ten Lebens­un­ter­halts, wie pri­vate Wohn­kos­ten, Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge sowie Bei­träge zur pri­va­ten Alters­vor­sorge nicht abge­deckt wer­den.

Über die NRW Über­brü­ckungs­hilfe plus kann dage­gen der Solo–Selbstständige, Frei­be­ruf­ler oder Unter­neh­mens­in­ha­ber, sofern er die Antrags­vor­aus­set­zun­gen der Über­brü­ckungs­hilfe des Bun­des erfüllt, eine zusätz­li­che För­de­rung in Höhe von 1.000 € pro Monat für maxi­mal drei Monate im Zeit­raum Juni bis August 2020 (maxi­mal 3.000 €) aus Mit­teln des Lan­des Nordrhein–Westfalen erhal­ten.

Antrags­be­rech­tigt sind Solo–Selbständige, Frei­be­ruf­ler und im Unter­neh­men tätige Inha­ber von Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten mit höchs­tens 50 Mit­ar­bei­tern. Nicht antrags­be­rech­tigt sind zum Bei­spiel Inha­ber und Geschäfts­füh­rer von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten.

Auch bei der NRW Über­brü­ckungs­hilfe plus müs­sen die Antrags­vor­aus­set­zun­gen der Über­brü­ckungs­hilfe des Bun­des erfüllt sein, also, dass der Umsatz der Anspruchs­be­rech­tig­ten in den Mona­ten April und Mai 2020 zusam­men­ge­nom­men um min­des­tens 60 % gegen­über April und Mai 2019 zurück­ge­gan­gen sein muss. Bei Grün­dun­gen zwi­schen dem 01. April 2019 und dem 31. Okto­ber 2019 sind die Monate Novem­ber und Dezem­ber 2019 zum Ver­gleich her­an­zu­zie­hen. Unter­neh­men, die auf­grund von star­ken sai­so­na­len Schwan­kun­gen ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 weni­ger als 5 % des Jah­res­um­sat­zes 2019 erzielt haben, kön­nen von der vor­ge­nann­ten Bedin­gung des 60 %-tigen Umsatz­rück­gangs frei­ge­stellt wer­den.

Dar­über hin­aus muss bei der Über­brü­ckungs­hilfe des Bun­des der Umsatz­rück­gang andau­ern, näm­lich um min­des­tens 40 % in den Mona­ten Juni, Juli und /​​ oder August.

Erstat­tet wer­den bis zu 50 % der fixen Betriebs­kos­ten bei einem Umsatz­rück­gang von min­des­tens 50 % gegen­über Vor­jah­res­mo­nat. Bei einem Umsatz­rück­gang von mehr als 70 % kön­nen bis zu 80 % der fixen Betriebs­kos­ten erstat­tet wer­den. Der maxi­male Erstat­tungs­be­trag beträgt 150.000 € für drei Monate, also 50.000 € pro Monat.

Bei Unter­neh­men bis zu fünf Beschäf­tig­ten beträgt der maxi­male Erstat­tungs­be­trag 9.000 €, bei Unter­neh­men bis 10 Beschäf­tig­ten 15.000 €.

Mit der Zah­lung aus der NRW Über­brü­ckungs­hilfe plus kön­nen dage­gen Aus­ga­ben für die pri­vate Lebens­füh­rung, wie pri­vate Mie­ten, Lebens­mit­tel, Bei­träge für die Kran­ken­ver­si­che­rung oder pri­vate Alters­vor­sorge abge­deckt wer­den. Ein Nach­weis für die Ver­wen­dung ist nicht zu erbrin­gen.

Die Leis­tung muss als Betriebs­ein­nahme ver­steu­ert wer­den.

Die Kos­ten für den Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer oder ver­ei­dig­ten Buch­prü­fer im Rah­men der Bean­tra­gung der Corona–Überbrückungshilfe sind Fix­kos­ten im Sinne der Über­brü­ckungs­hilfe des Bun­des und kön­nen dort bean­tragt wer­den.

 

  1. Kon­kur­renz zum Arbeits­lo­sen­geld II

Wenn Grund­si­che­rungs­leis­tun­gen nach dem Sozi­al­ge­setz­buch II für den Zeit­raum der Zuwen­dung (Juni, Juli und /​​ oder August) bezo­gen wer­den, besteht kein Anspruch auf die NRW Über­brü­ckungs­hilfe plus.

Wel­che Leis­tung für den Lebens­un­ter­halt man für die Monate Juni, Juli und August in Anspruch neh­men will, bedarf der Ent­schei­dung des Unter­neh­mers. Dabei kön­nen Zah­lun­gen aus dem Zusatz­pro­gramm auch für ein­zelne Monate gel­tend gemacht wer­den. Aller­dings besteht für den Monat, in dem die Zah­lung aus dem Zusatz­pro­gramm auf dem Konto des Unter­neh­mers ein­geht (und gege­be­nen­falls in den Fol­ge­mo­na­ten), kein Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld II in Höhe der Zah­lung (soge­nann­tes „Zufluss­prin­zip“ nach § 11 SGB II). Das ist selbst dann der Fall, wenn die Aus­zah­lung aus dem Zusatz­pro­gramm erst im Sep­tem­ber 2020 erfolgt und der Unter­neh­mer für die Monate Juni bis August kein Arbeits­lo­sen­geld II in Anspruch genom­men hat.

Dem­ge­gen­über wird die Über­brü­ckungs­hilfe aus dem Bun­des­pro­gramm nicht auf das Arbeits­lo­sen­geld II ange­rech­net. Die Über­brü­ckungs­hilfe des Bun­des dient der Mit­fi­nan­zie­rung der lau­fen­den betrieb­li­chen Aus­ga­ben, wäh­rend das Arbeits­lo­sen­geld II eine Leis­tung zur Siche­rung des Lebens­un­ter­halts ist.

Durch die Pro­gramm­er­gän­zung der NRW Über­brü­ckungs­hilfe plus sind dage­gen die pri­va­ten Lebens­hal­tungs­kos­ten berück­sich­ti­gungs­fä­hig. Der Lan­des­zu­schuss aus der Über­brü­ckungs­hilfe plus (1.000 € pro Monat) wird daher auf das Arbeits­lo­sen­geld II ange­rech­net.

 

III. Rück­mel­de­ver­fah­ren zur Sofort­hilfe

Anträge für die NRW Sofort­hilfe 2020 konn­ten vom 27. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 gestellt wer­den. Zuwen­dungs­emp­fän­ger sind ver­pflich­tet, den Anteil der Sofort­hilfe zurück­zu­zah­len, der höher ist als der tat­säch­li­che Liqui­di­täts­be­darf im För­der­zeit­raum. Was dar­un­ter zu ver­ste­hen ist, ist unklar und stimmt nicht mit dem über­ein, was mit der Zuschuss­ge­wäh­rung ver­spro­chen wurde.

Das Land NRW hat daher das Rück­mel­de­ver­fah­ren ange­hal­ten und setzt sich beim Bund für ver­bes­serte Abrech­nungs­mög­lich­kei­ten bei der NRW Sofort­hilfe 2020 ein. Die Ver­bes­se­run­gen betref­fen unter ande­rem Per­so­nal­kos­ten, Stun­dun­gen und die Anrech­nung zeit­ver­setz­ter Zah­lungs­ein­gänge.

 

  1. Per­so­nal­kos­ten

Der Bund sah die Per­so­nal­kos­ten mit dem Kurz­ar­bei­ter­geld aus­rei­chend abge­deckt. Durch die Locke­run­gen konn­ten viele Betriebe aber im Mai und Juni wie­der öff­nen. Dadurch erga­ben sich in der Abrech­nung Liqui­di­täts­über­schüsse, da zwar Umsätze erzielt wur­den, Per­­so­nal-kos­­ten aber nicht berück­sich­tigt wer­den konn­ten. Künf­tig wer­den die Ein­nah­men um sol­che Per­so­nal­kos­ten berei­nigt, die zur Erzie­lung die­ser Ein­nah­men not­wen­dig waren und die nicht durch andere Maß­nah­men (etwa das Kur­z­ar­­bei­­ter-geld) gedeckt wur­den.

 

  1. Gestun­dete Zah­lun­gen

Gestun­dete Zah­lun­gen, wie bei­spiels­weise Miet‑, Pacht- oder Lea­sing­ra­ten, die inner­halb des För­der­zeit­raums ange­fal­len wären, kön­nen nun eben­falls ange­rech­net wer­den. Damit wer­den Unter­neh­men nicht benach­tei­ligt, die sich in eige­ner Initia­tive um Zah­lungs­stun­dun­gen bemüht haben.

 

  1. Anrech­nung zeit­ver­setz­ter Zah­lungs­ein­gänge

Bis­her wur­den alle tat­säch­li­chen Zah­lungs­ein­gänge im För­der­zeit­raum berück­sich­tigt, auch wenn ihnen eine Leis­tung vor­aus­ging, die vor der Corona–Zeit erbracht wurde. Dadurch wur­den viele Unter­neh­men, die auf Rech­nung und mit Zah­lungs­zie­len arbei­ten, benach­tei­ligt.

Die Unter­neh­men erhal­ten nun die Option, bei Ein­nah­men inner­halb des För­der­zeit­raums auf den Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung abzu­stel­len.

Hohe ein­ma­lige Zah­lungs­ein­gänge im För­der­zeit­raum, die sich auf ein gan­zes, zurück­lie­gen­des Jahr bezie­hen, kön­nen nun antei­lig ange­setzt wer­den. Das betrifft etwa GEMA–Zah­lun­gen für Künst­le­rin­nen und Künst­ler oder Zah­lun­gen der VG–Wort für Jour­na­lis­tin­nen und Jour­na­lis­ten.

 

  1. Berück­sich­ti­gung von Aus­ga­ben, die einen Zeit­raum über den För­der­zeit­raum hin­aus abde­cken

Sofern das Zah­lungs­ziel der Aus­gabe übli­cher­weise oder ver­trag­lich ver­ein­bart in den För­der­zeit­raum fällt, kann man im För­der­zeit­raum anfal­lende Aus­ga­ben ange­ben, auch wenn sie einen Zeit­raum über den För­der­zeit­raum hin­aus abde­cken (zum Bei­spiel halb­jähr­li­che oder jähr­li­che Zah­lun­gen). Eine künst­li­che Ver­schie­bung einer Aus­gabe in den För­der­zeit­raum ist nicht zuläs­sig. Ande­rer­seits ist das antei­lige monat­li­che Anset­zen von Aus­ga­ben, die außer­halb des För­der­zeit­raums anfal­len, nicht mög­lich. Eine Aus­nahme bil­den ver­brauchs­ab­hän­gige Raum­kos­ten wie Strom, Hei­zung oder Was­ser.

 

  1. Kos­ten der Geschäfts­räume in der Woh­nung oder im Pri­vat­haus

Wenn sich die Geschäfts­räume in der Pri­vat­woh­nung oder im Pri­vat­haus befin­den, rich­ten sich die ansetz­ba­ren Kos­ten nach dem Anteil der betrieb­lich genutz­ten Flä­che an der Gesamt­wohn­flä­che. In Höhe des Anteils an der Gesamt­flä­che kann die monat­li­che Miet­zah­lung oder die Hypo­the­ke­nan­nui­tät für die Pri­vat­woh­nung oder das Pri­vat­haus abge­zo­gen wer­den.

 

  1. Nicht berück­sich­ti­gungs­fä­hige Aus­ga­ben

Es bleibt dage­gen dabei, dass fol­gende Kos­ten nicht ange­rech­net wer­den kön­nen:

  • Per­so­nal­kos­ten der betrieb­li­chen Leis­tungs­er­stel­lung (Fer­ti­gungs­löhne und Hilfs­löhne, Gehäl­ter, gesetz­li­che und frei­wil­lige Sozi­al­aus­ga­ben sowie alle übri­gen Per­­so­nal­­ne­­ben-kos­­ten und sons­ti­gen Ver­gü­tun­gen)
  • Zah­lun­gen in die gesetz­li­che Ren­ten–, Kran­ken – und Pfle­ge­ver­si­che­rung, pri­vate Ver­si­che­rungs­bei­träge und Alters­vor­sorge, Ver­sor­gungs­werk
  • Pri­vate Miet­kos­ten
  • Abschrei­bun­gen
  • Betrieb­li­che Neu­in­ves­ti­tio­nen (außer ver­pflich­tend durch behörd­li­che Corona bezo­gene Auf­la­gen)
  • Ersatz­in­ves­ti­tio­nen (außer sofort abschreib­bare, gering­wer­tige Wirt­schafts­gü­ter mit einem jewei­li­gen Ein­kaufs­preis bis zu 800 € netto)
  • Nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ange­stellte GmbH–Gesellschafter–Geschäftsführerbe-züge
  • Ent­gan­gene Gewinne
  • Steu­ern

 

  1. NRW Sofort­hilfe

Im Rah­men der NRW Sofort­hilfe konn­ten Solo–Selbstständige, Frei­be­ruf­ler und im Unter-

neh­men tätige Inha­ber von Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ein­ma­lig einen pau­scha­len Betrag für die Monate März und April von ins­ge­samt 2.000 € für Lebens­hal­tungs­kos­ten oder einen fik­ti­ven Unter­neh­mer­lohn anset­zen.

Vor­aus­set­zun­gen:

  • Erst­ma­lige Antrag­stel­lung im März oder April
  • Weder im März noch im April Bezug von Arbeits­lo­sen­geld II
  • keine Bewil­li­gung des Sofort­pro­gramms für Künst­le­rin­nen und Künst­ler

Hat jemand im März den Antrag auf Sofort­hilfe gestellt, aber nur für April Arbeits­lo­sen­geld II bewil­ligt bekom­men, kann er für die Lebens­hal­tungs­kos­ten im März keine 1.000 € gel­tend machen, da nur 2.000 € als Pau­schale gel­tend gemacht wer­den kön­nen, sofern für die Monate März und April kein Arbeits­lo­sen­geld II bewil­ligt wurde.

 

  1. Fris­ten des Rück­mel­de­ver­fah­rens

Die Frist zur Rück­mel­dung über das Rück­mel­de­for­mu­lar mit E‑Mail-Link endete für alle Antrag­stel­ler am 30. Sep­tem­ber 2020. Die Frist für eine mög­li­che antei­lige Rück­zah­lung der Sofort­hilfe endet eben­falls für alle Antrag­stel­ler am 31. Dezem­ber 2020.

Da das Ver­fah­ren frü­hes­tens am 01.10.2020 wie­der auf­ge­nom­men wird, ist zu erwar­ten, dass zumin­dest die Frist zur Rück­mel­dung ver­län­gert wird. Eine Infor­ma­tion, wann und in wel­cher Form ver­bes­sert Rück­mel­dun­gen ein­ge­for­dert wer­den, wird auf der Home­page www​.wirt​schaft​.nrw ver­öf­fent­licht wer­den.

Der­zeit wer­den kei­ner­lei E‑Mails mit Anfra­gen oder sogar Andro­hung von Sank­tio­nen ver­sandt. Sollte jemand sol­che oder sogar Anzei­gen oder Pro­zess­an­dro­hun­gen erhal­ten, han­delt es sich um Fake-E-Mails von Tritt­brett­fah­rern, ähn­lich den ers­ten zu Beginn der Sofor­t­hilfe-Anträge, die igno­riert wer­den müs­sen.

Unternehmensberatung aus Essen: Axel Deilmann

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