Was sind staat­li­che Bei­hil­fen?

Unternehmensberatung aus Essen: Axel Deilmann

Axel Deil­mann
Unter­neh­mens­be­ra­ter

Man spricht von staat­li­chen Bei­hil­fen, wenn Unter­neh­men durch staat­li­che Mit­tel unter­stützt wer­den und dadurch einen Vor­teil gegen­über ande­ren Unter­neh­men am Markt haben.

Diese Unter­stüt­zung ist jedoch Ein­schrän­kun­gen unter­le­gen, da jeg­li­cher staat­li­cher Ein­griff in die freie Markt­wirt­schaft den Wett­be­werb ver­zer­ren kann. Diese Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen kön­nen wie­derum Ver­brau­cher und Unter­neh­men in der EU scha­den. Bei ech­tem Markt­ver­sa­gen kann ein Ein­grei­fen durch den Staat legi­tim sein. In die­sem Fall sind Bei­hil­fen, die in das Unter­neh­men oder in das Ver­hal­ten des Unter­neh­mens ein­grei­fen, in der Regel geneh­mi­gungs­wür­dig. Näm­lich dann, wenn sie der beste Weg sind, um das Markt­ver­sa­gen zu behe­ben und Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen zu begren­zen, sodaß die Vor­teile gegen­über den nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen am Markt über­wie­gen.

Staat­li­che Bei­hil­fen wer­den immer im Rah­men defi­nier­ter Vor­schrif­ten ver­ge­ben, sodaß die Unter­neh­men nicht über­mä­ßig von die­sen Bei­hil­fen abhän­gig wer­den kön­nen. Anreize für eigen­stän­dige Inno­va­tio­nen oder Effi­zi­enz­stei­ge­run­gen neben der Bei­hil­fen blei­ben bestehen. Neue Markt­spie­ler wer­den unter­stützt und zu schwa­che Unter­neh­men fal­len aus dem Markt, davon pro­fi­tie­ren auch Ver­brau­cher. Die Vor­schrif­ten für staat­li­che Bei­hil­fen sind so aus­ge­legt, dass sie glei­che Wett­be­werbs­be­din­gun­gen für alle Markt­teil­neh­mer bewah­ren und gleich­zei­tig Inves­ti­tio­nen an den rich­ti­gen Stel­len ermög­li­chen, die schließ­lich einen volks­wirt­schaft­li­chen Nut­zen schaf­fen.

Zuge­ge­ben: Die Steue­rung von staat­li­chen Bei­hil­fen ist nicht unkom­pli­ziert. Sie benö­tigt Res­sour­cen, Zeit und damit auch wie­derum Geld. Aber der Auf­wand hilft wie­derum poli­ti­schen Ent­schei­dungs­trä­gern, poli­ti­sche Bei­hil­fe­pro­gramme mit einem ange­mes­se­nen Preis-Leis­­tungs-Ver­­häl­t­­nis zu schaf­fen und nega­tive Fol­gen zu ver­mei­den.

Hier kann eine „Begüns­ti­gung” unter­schied­li­che Aus­prä­gun­gen haben: Direkt Zuschüsse, Dar­le­hen oder Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen stel­len Begüns­ti­gun­gen dar. Es stellt aber eben­falls eine staat­li­che Bei­hilfe dar, wenn man staat­li­che Ver­mö­gens­werte und Leis­tun­gen zu einem gerin­ge­ren Preis im Ver­gleich zum Markt­preis nut­zen kann. Begüns­ti­gun­gen oder Bei­hil­fen sind schließ­lich Vor­teile, die Unter­neh­men im Rah­men der nor­ma­len Geschäfts­tä­tig­keit nicht zugäng­lich wären.

Aus ande­rer Per­spek­tive ist die Bezeich­nung „Staat­li­che Mit­tel“ eben­falls weit aus­ge­legt: Jeg­li­che Maß­nahme mit einer Aus­wir­kung auf das Staats­bud­get bzw. mit erheb­li­chen Ein­fluß auf den Staat hat stellt ein staat­li­ches Mit­tel dar. Dar­un­ter fal­len z.B. Steu­er­be­frei­un­gen, Gel­der der Lot­te­rie und die EU-Struk­­tur­­fonds.

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