Corona-Über­­­brü­­ckungs­­hil­­fen III

Unternehmensberatung aus Essen: Axel Deilmann

Axel Deil­mann
Unter­neh­mens­be­ra­ter

Ab 15. Februar 2021 bean­trag­bar

Als nicht rück­zahl­ba­rer Zuschuss für Selbst­stän­dige und Unter­neh­men bis 750 Mio Euro Umsatz

Die Antrag­stel­lung für die Über­brü­ckungs­hilfe III ist ab dem 15 Februar 2021 frei­ge­schal­tet und kann nur online bean­tragt wer­den. Unter­neh­men, die von der Corona Pan­de­mie und dem aktu­el­len Teil-Lock­­down stark betrof­fen sind, kön­nen für die Zeit bis Ende Juni 2021 staat­li­che Unter­stüt­zung in Höhe von monat­lich bis 1,5 Mil­lio­nen Euro erhal­ten.

Diese muss nicht zurück­ge­zahlt wer­den. Die end­gül­tige Ent­schei­dung über die Anträge und die regu­läre Aus­zah­lung durch die Län­der wird ab März erfol­gen. Bis dahin kön­nen Unter­neh­men Abschlags­zah­lun­gen von bis zu 100.000 Euro pro För­der­mo­nat erhal­ten. Die ers­ten Abschlags­zah­lun­gen mit Beträ­gen von bis zu 400.000 Euro star­ten ab dem 15. Februar 2021.

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Corona Über­brü­ckungs­hil­fen 3 PDF

Wich­tige Fak­ten zu den Corona-Über­­­brü­­ckungs­­hil­­fen III

Grund­sätz­lich sind Unter­neh­men bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Solo­selb­stän­dige und selb­stän­dige Ange­hö­rige der Freien Berufe im Haupt­er­werb aller Bran­chen für den För­der­zeit­raum Novem­ber 2020 bis Juni 2021 antrags­be­rech­tigt, die in einem Monat (des Zeit­rau­mes Novem­ber 2020 bis Juni 2021) einen Coro­nabe­ding­ten Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 30 Pro­zent im Ver­gleich zum Refe­renz­mo­nat im Jahr 2019 erlit­ten haben.

Die Über­brü­ckungs­hilfe III kann nur für die­je­ni­gen Monate im Zeit­raum Novem­ber 2020 bis Juni 2021 bean­tragt wer­den, in denen ein Coro­nabe­ding­ter Umsatz­rück­gang von min­des­tens 30 Pro­zent im Ver­gleich zum Refe­renz­mo­nat im Jahr 2019 erreicht wird.

Die För­der­höhe für das ein­zelne Unter­neh­men bemisst sich nach den Umsatz­ein­brü­chen der För­der­mo­nate im Ver­hält­nis zu den jewei­li­gen Ver­gleichs­mo­na­ten im Jahr 2019.

Die Über­brü­ckungs­hilfe III erstat­tet einen Anteil in Höhe von:

  • bis zu 90 % der för­der­fä­hi­gen Fix­kos­ten bei Umsatz­ein­bruch > 70 %
  • bis zu 60 % der för­der­fä­hi­gen Fix­kos­ten bei Umsatz­ein­bruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • bis zu 40 % der för­der­fä­hi­gen Fix­kos­ten bei Umsatz­ein­bruch ≥ 30 % und < 50 %

im För­der­mo­nat im Ver­gleich zum ent­spre­chen­den Monat des Jah­res 2019.

För­der­fä­hig sind fort­lau­fende, im För­der­zeit­raum anfal­lende ver­trag­lich begrün­dete oder behörd­lich fest­ge­setzte und nicht ein­sei­tig ver­än­der­bare betrieb­li­che Fix­kos­ten gemäß der fol­gen­den Liste ohne Vor­steuer (aus­ge­nom­men Kleinunternehmer/​​innen), die auch bran­chen­spe­zi­fi­schen Beson­der­hei­ten Rech­nung trägt. Kos­ten gel­ten dann als nicht ein­sei­tig ver­än­der­bar, wenn das zugrunde lie­gende Ver­trags­ver­hält­nis nicht inner­halb des För­der­zeit­raums gekün­digt oder im Leis­tungs­um­fang redu­ziert wer­den kann, ohne das Auf­recht­erhal­ten der betrieb­li­chen Tätig­keit zu gefähr­den.

Wei­tere Fra­gen unse­rer Man­dan­ten

Das hängt von der Höhe der bean­trag­ten För­de­rung und dem rele­van­ten Bei­hil­fe­re­gime ab. Die Antrag­stel­ler kön­nen wäh­len, nach wel­cher bei­hil­fe­recht­li­chen Rege­lung sie die Über­brü­ckungs­hilfe III bean­tra­gen und das jeweils für sie güns­ti­gere Régime nut­zen.

Wenn Antrag­stel­ler die Bun­des­re­ge­lung Fix­kos­ten­hilfe als bei­hil­fe­recht­li­che Grund­lage wäh­len (künf­tig max. 10 Mil­lio­nen Euro pro Unter­neh­men), ist zu beach­ten, dass auf­grund des euro­päi­schen Bei­hil­fe­rechts ent­spre­chende unge­deckte Fix­kos­ten nach­ge­wie­sen wer­den müs­sen. Eine För­de­rung ist je nach Unter­neh­mens­größe bis zu 70 bzw. 90 Pro­zent der unge­deck­ten Fix­kos­ten mög­lich. Um den Nach­weis unge­deck­ter Fix­kos­ten zu erleich­tern, kön­nen Ver­luste, die ein Unter­neh­men im Zeit­raum März 2020 – Juni 2021 erzielt hat, als unge­deckte Fix­kos­ten betrach­tet wer­den.

Wählt der Antrag­stel­ler alter­na­tiv die Klein­­bei­hil­­fen-Rege­­lung sowie die De-mini­­mis-Ver­­or­d­­nung, so wer­den die Zuschüsse ohne Nach­weis von Ver­lus­ten gewährt. Dies ist ein wich­ti­ger Unter­schied zur Über­brü­ckungs­hilfe II, die allein auf der Fix­kos­ten­re­ge­lung basiert und bei der stets ein Ver­lust­nach­weis erfol­gen muss.

Betrieb­li­che Fix­kos­ten, bei denen sich die Fäl­lig­keit aus einer Ver­pflich­tung ergibt, die bereits vor dem 1. Januar 2021 bestand und im För­der­zeit­raum zur Zah­lung fäl­lig sind, dür­fen voll­stän­dig ange­setzt wer­den (auch bei Stun­dung). Bei einer Rech­nungs­stel­lung ohne Zah­lungs­ziel gel­ten die Fix­kos­ten mit dem Erhalt der Rech­nung als fäl­lig. Betrieb­li­che Fix­kos­ten, die nicht im För­der­zeit­raum fäl­lig sind, dür­fen nicht antei­lig ange­setzt wer­den. Dies gilt auch für peri­odisch (z.B. jähr­lich oder quar­tals­weise) anfal­lende Kos­ten.

Kos­ten des pri­va­ten Lebens­un­ter­halts wie die Miete oder Zins­zah­lun­gen für die Pri­vat­woh­nung (mit Aus­nahme von (antei­li­gen) Kos­ten für ein Arbeits­zim­mer, falls die­ses 2019 bereits steu­er­lich gel­tend gemacht wurde), Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge sowie Bei­träge zur pri­va­ten Alters­vor­sorge wer­den nicht durch die Über­brü­ckungs­hilfe abge­deckt.

Der Antrag kann bis zum 31. August 2021 gestellt wer­den. Eine Antrag­stel­lung ist nur ein­mal mög­lich. Ände­rungs­an­träge sind hier­bei aus­ge­nom­men.

Die Schluss­ab­rech­nung erfolgt wie die Antrag­stel­lung über den prü­fen­den Drit­ten. Sie muss nach Ablauf des letz­ten För­der­mo­nats bzw. nach Bewil­li­gung, spä­tes­tens jedoch bis 30. Juni 2022 vor­ge­legt wer­den. Erfolgt keine Schluss­ab­rech­nung, ist die Corona-Über­­­brü­­ckungs­­hilfe in gesam­ter Höhe zurück­zu­zah­len.

Bei vor­sätz­lich oder leicht­fer­tig fal­schen oder unvoll­stän­di­gen Anga­ben sowie vor­sätz­li­chem oder leicht­fer­ti­gem Unter­las­sen einer Mit­tei­lung über Ände­run­gen in die­sen Anga­ben müs­sen die Antrag­stel­len­den mit Straf­ver­fol­gung wegen Sub­ven­ti­ons­be­trugs (§ 264 StGB) und wei­te­ren recht­li­chen Kon­se­quen­zen rech­nen.

Wich­ti­ger Hin­weis: Die Vor­aus­set­zun­gen und Richt­li­nien für die Bean­tra­gung der wirt­schaft­li­chen Unter­stüt­zungs­maß­nah­men wer­den fort­lau­fend aktua­li­siert und kön­nen nach­träg­lich geän­dert wer­den. Somit ist die Bean­tra­gung der wirt­schaft­li­chen Unter­stüt­zungs­maß­nah­men nicht nur mit einem erheb­li­chen Zeit­auf­wand, son­dern auch mit erheb­li­chen Unsi­cher­hei­ten ver­bun­den. Wir müs­sen Sie daher dar­über infor­mie­ren, dass es ggf. nach­träg­lich zu Rück­zah­lungs­ver­pflich­tun­gen kom­men kann. Unsere Haf­tung beschränkt sich ledig­lich auf Schä­den, die durch eine vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­sige Pflicht­ver­let­zung ver­ur­sacht wur­den.

Unternehmensberatung aus Essen: Axel Deilmann

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